§ 1 Ziel der Mitwirkung
Ziel der Mitwirkung ist es, Eigenverantwortung für das Leben und die Arbeit an den Schulen der Hoffbauer gGmbH auf der Grundlage des Leitbildes, des pädagogischen Konzeptes, des Schulprogramms und der Richtlinien der Hoffbauer gGmbH zu fördern und das demokratische und partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- u. Erziehungsarbeit zu stärken.
Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Lehrkräfte, pädagogisches Personal, Schülerinnen u. Schüler, wirken entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit an der Gestaltung der Schule mit.
Die Mitwirkung, der unter §1 Abs. 2 genannten Personenkreise, wird durch Beteiligung, Entscheidung und Information sichergestellt. Die Beteiligung wird durch Anhörungs-, Beratungs- und Vorschlagsrechte mittelbar und unmittelbar durch gewählte Gremien ausgeübt.
Gremien im Sinne der Mitwirkungsordnung sind die Elternversammlung, die Elternkonferenz, die Konferenz der Schülerinnen und Schüler, die Konferenz der Lehrkräfte, die Gesamtkonferenz, die Fachkonferenz, die Teilkonferenz, die Klassenkonferenz, die Jahrgangsstufenkonferenz und die Schulkonferenz.
Gremien sind die unter §1 Abs.4 genannten Konferenzen, Versammlungen und Vertretungen.
In den Gremien ist eine paritätische Besetzung nach Geschlechtern anzustreben.
Eltern, im Sinne dieser Mitwirkungsordnung, sind Personen, denen die Personensorge für die Schülerin/ den Schüler gemäß § 1626 BGB zusteht. Eltern können mittels schriftlicher Vollmacht, die jederzeit widerrufbar ist, Personen, denen nach den Vorschriften des BGB die Personensorge übertragen werden kann, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dieser Ordnung betrauen.
Die Sitzungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich.
Mitglieder der Schulleitung sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen und sind dazu einzuladen. Die Vertreterin/ der Vertreter des Schulträgers ist zu den Tagesordnungspunkten, die den Träger betreffen, einzuladen.
Einladungen erfolgen frühzeitig unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung entsprechender Anträge möglichst zwei Wochen, kürzesten fünf Werktage vor Termin.
Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen oder an einzelnen Tagesordnungspunkten teilnehmen, wenn das Gremium mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zustimmt. Sie können auf Antrag eines Mitgliedes zu einzelnen Punkten Rederecht erhalten.
Gewählte Gremien nehmen ihre Arbeit bis zum Zusammentreten neu gewählter Gremien wahr.
Mitglieder eines Gremiums dürfen nicht über einen Beratungsgegenstand abstimmen, sofern sie oder ihre Angehörigen persönlich betroffen sind.
Die Gremien können sich im Rahmen dieser Ordnung eine Geschäftsordnung geben.
Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
Die Gremien können nach Abstimmung mit der Schulleitung die Schulgemeinde bzw. andere Gremien in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit informieren.
Angelegenheiten, die einzelne Personen, insbesondere Schülerinnen u. Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal betreffen, unterliegen strengster Vertraulichkeit.
Wer seine Kenntnisse aus der Tätigkeit der Gremien unbefugt offenbart, kann durch das Gremium, dem er angehört, mit einfacher Mehrheit von der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen werden. Näheres regelt § 4 Abs. 4.
Die Gremien beraten auf Einladung der jeweiligen Vorsitzenden, Sprecherinnen oder Sprecher. Neu gebildete schulische Gremien werden von der Schulleitung eingeladen.
Die Schulleitung kann ein Gremium unter Angabe der Tagesordnung einladen oder dem Gremium zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.
Stellt mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unter Angabe des Beratungsgegenstandes, sind die Gremien einzuberufen.
Wer in einem Gremium nach dieser Mitwirkungsordnung tätig wird, ist an Aufträge und Weisungen des entsendenden Gremiums nicht gebunden.
Gremien tagen mindestens zweimal pro Schuljahr.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Sonstige Teilnahmeberechtigte, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 7 genannten, haben eine beratende Stimme. Sie können Anträge stellen.
Die stellvertretenden Mitglieder sind nur dann anwesend und stimmberechtigt, wenn das zu vertretende Mitglied verhindert ist oder ausgeschlossen wurde. Die Beschlussfähigkeit und die Stimmberechtigten sind zu Beginn einer Gremiensitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen.
Anträge können durch die Mitglieder der Gremien gestellt werden.
Beschlüsse werden, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit zu Entscheidungen in Klassen und Jahrgangskonferenzen entsprechend § 15 Abs. 4 Punkte 1, 2 und 5 dieser Ordnung, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ausgenommen sind Abwahlen entsprechend § 4 Abs. 4. Elternversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Schülerinnen/Schüler durch Eltern vertreten ist. Die Beschlussfähigkeit wird durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden festgestellt.
Wählbar sind alle Schülerinnen u. Schüler ab Jahrgangsstufe 4 sowie die Eltern aller Schülerinnen u. Schüler bzw. Personen entsprechend § 2 Abs. 3, soweit sie nicht als Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal an der betreffenden Schule arbeiten. Für Wahlen gemäß § 11 Abs. 1 dieser Ordnung können Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 1 gewählt werden. Nicht wählbar ist, wer die Schulaufsicht über die Schule führt.
Wahlen zu den Mitwirkungsgremien erfolgen für ein Schuljahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitwirkungsgremien sind bei kürzerer Amtszeit an das Schuljahr gebunden.
Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Zugehörigkeit zur Schule, durch Niederlegung des Amtes oder Ablauf der Wahlperiode.
Hat ein Gremium einer Person ein Wahlamt verliehen, so kann es dieses durch Abwahl wieder entziehen. Die Abwahl ist von einem stimmberechtigten Mitglied zur nächsten Sitzung zu beantragen. Für die Abwahl ist das Gremium mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Hat ein Gremium für ein Wahlamt keine Person benannt oder ist eine Abwahl erfolgt, kann das Gremium für dieses Amt eine Nachwahl durchführen. Die durch Nachwahl begründete Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode des Gremiums.
Für alle Gremien wird, soweit nichts anderes in dieser Ordnung bestimmt ist, eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt.
Für alle zu wählenden Ämter wird, mit Ausnahme der Elternversammlung (§ 8 Abs. 3) und der Schülervertreter (§ 11 Abs. 1), eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
Für die Leitung einer Wahl wird eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter bestimmt. Dies kann durch Wahl oder offene Abstimmung erfolgen. Sie oder er ist für Ämter nicht wählbar. Sie oder er führt ein Wahlprotokoll.
Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten dem zustimmen. Briefwahl ist nicht zulässig.
Bei Wahlen wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meistenStimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Die Wahl mehrerer Personen zu gleichen Ämtern kann in einem Wahlgang zusammengefasst werden, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.
Auf eine mögliche Beteiligung von Vertreterinnen u. Vertretern aller Schulstufen ist zu achten.
An jeder Schule der Sekundarstufe I u. II wird eine Konferenz der Schülerinnen u. Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher der Sekundarstufe I und II. An Schulen, die neben einer Sekundarstufe auch die Primarstufe umfassen, nehmen die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufe 5 bis 6 an der Konferenz der Schülerinnen u. Schüler teil.
Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte.
Die Konferenz der Schülerinnen u. Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule sowie bis zu zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Die Schülersprecherin/ der Schülersprecher und die Stellvertreterin/ der Stellvertreter sollen nicht alle aus der gleichen Schulstufe kommen. Die Schülersprecherin/ der Schülersprecher ist Vorsitzende/Vorsitzender der Konferenz der Schülerinnen u. Schüler. Die oder der Vorsitzende arbeitet mit den Stellvertreterinnen/ Stellvertretern eng zusammen.
Zur ersten Sitzung der Konferenz für Schülerinnen und Schüler lädt die Schulleiterin/ der Schulleiter in der Regel spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein. Zu weiteren Sitzungen laden deren Vorsitzende oder Vorsitzender unter Angabe der Tagesordnung nach Abstimmung mit der Schulleitung ein. Sie arbeiten mit der Verbindungslehrerin/ dem Verbindungslehrer zusammen.
Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des allgemeinen, wie des besonderen Bildungsauftrages der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen u. Schüler. Sie kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der angesprochenen Gremien beraten und beantwortet werden.
Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt je eine Lehrkraft als Vertrauenslehrerin/ Vertrauenslehrer und als Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Vertrauenslehrerin/ der Vertrauenslehrer berät und unterstützt die Schülerinnen/Schüler in der Ausübung ihrer Mitwirkung und kann zu diesem Zweck an den Sitzungen der Schulkonferenz beratend teilnehmen und unterstützt das Zusammenwirken mit den anderen Gremien. Vertrauenslehrerinnen/ Vertrauenslehrer sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind. Die Verpflichtung, im Interesse des Ganzen mit Schulleitung und Kollegium zusammenzuwirken, bleibt davon unberührt.
Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die Mitglieder der Schulkonferenz, je zwei Vertreterinnen/Vertreter als beratende Mitglieder der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte sowie ein Mitglied des Stadtschülerrates. Darüber hinaus werden aus dem Kreis aller Schülerinnen und Schüler der Schule je zwei Vertreterinnen/Vertreter für die Fachkonferenzen gewählt.
Schülervertreterinnen/Schülervertreter sind von den Klassenleiterinnen/Klassenleitern für Aufgaben in überschulischen Gremien im erforderlichen Umfang freizustellen.
Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit der Zustimmung der Schulleitung für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen u. Schüler der Schule einberufen. Der Termin der Versammlung ist im Benehmen mit der Schulleitung festzusetzen. Die Versammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.
An Grund- und Förderschulen können alternative Mitwirkungsformen, wie Schülerparlament oder Schülerräte erprobt und eingeführt werden.#
An jeder Schule wird eine Konferenz der Lehrkräfte gebildet. Stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Lehrkräfte ist, wer an der Schule regelmäßig, mindestens sechs Wochenstunden selbständigen Unterricht erteilt sowie die Schulleiterin/ der Schulleiter als Vorsitzende/ Vorsitzender und die Internatsleiterin/Internatsleiter.
Mit beratender Stimme gehören der Konferenz die nicht unter § 13 (1) fallenden angestellten Lehrkräfte an.
Mit beratender Stimme gehören der Konferenz weiterhin die gewählten Vertreterinnen/ Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler an.
Die Konferenz der Lehrkräfte tritt regelmäßig auf Einladung der Schulleitung zusammen.
Die/der Vorsitzende kann weitere Personen, neben den gewählten Vertreterinnen/ Vertretern der anderen schulischen Gremien, zu Sitzungen der Konferenz der Lehrkräfte oder einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
Die Konferenz der Lehrkräfte berät über die fachliche und pädagogische Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, insbesondere über die didaktische und methodische Unterrichtsgestaltung. Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer bei der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts und unterstützt die/ den einzelnen Lehrerinnen/ Lehrer und die Schulleitung bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages.
Die Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie entscheidet im Rahmen der für die Schule geltenden Regelungen und Rechtsvorschriften insbesondere über:
Grundsätze der Unterrichtsarbeit an der Schule,
Vorschläge für das Schulprogramm und dessen Weiterentwicklung,
Grundsätze der Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen,
Grundsätze der Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne,
Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung und der Unterrichtsmethoden,
Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung bzw. Lernerfolgskontrollen und anderer pädagogischer Beurteilungen,
Grundsätze der Erziehungsarbeit,
Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 64 Brandenburgisches Schulgesetz, wenneine Zuständigkeit gegeben ist,
Grundsätze für die Zusammenarbeit mit trägerfremden Schulen und Kooperationspartnern,
Grundsätze für die Auswertung von Arbeitsergebnissen der Schule einschließlich interner Evaluationsmaßnahmen,
Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte.
Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie für die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,
Vorschläge über die Verwendung der der Schule zur Eigenbewirtschaftung zugewiesenen Mittel im Rahmen des im Haushalt festgelegten Verwendungszweckes an die Schulkonferenz.
Die Konferenz der Lehrkräfte kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss in der nächsten Sitzung des angesprochenen Gremiums beraten und beantwortet werden.
Die Konferenz der Lehrkräfte wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die nicht von Amts wegen Mitglieder der Schulkonferenz sind, die Mitglieder der Schulkonferenz und zwei Vertreterinnen/Vertreter in die Konferenz der Schülerinnen und Schüler.
In Ganztagsschulen können, in Abstimmung der Schulleitung mit dem Schulträger, Gesamtkonferenzen mit Lehrerinnen/Lehrern und anderen pädagogischen Mitarbeitern gebildet werden. In diesem Fall ersetzt die Gesamtkonferenz die Lehrerkonferenz.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mind. 6 h eigenverantwortlicher pädagogischer Tätigkeit sind stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz.
Alle weiteren Regelungen von § 13 bleiben für die Gesamtkonferenz erhalten.
Die Konferenz der Lehrkräfte ist bei der Schulleiterinnen-/ Schulleiterbesetzung im Rahmen einer geheimen Votierung und Präsentation der Bewerberinnen/ Bewerber entsprechend des Besetzungsverfahrens der Hoffbauer gGmbH anzuhören.
Die Konferenz der Lehrkräfte kann beschließen, für einzelne Schulstufen Teilkonferenzen der Lehrkräfte einzurichten. Den Vorsitz einer Teilkonferenz führt ein Mitglied der Schulleitung.
Die Konferenz der Lehrkräfte kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung im Rahmen ihrer eigenen Kompetenzen übertragen. Die Ausschüsse arbeiten entsprechend § 1 bis 6 dieser Ordnung.